OLG Dresden - Beschluss vom 29.04.2024
4 W 272/24
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2024, 369
NJW-RR 2024, 1191
MedR 2024, 802
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 15/22

Maßgeblichkeit von angegebenen Schadenspositionen für den Streitwert eines Feststellungsantrags für Zukunftsschäden in einer Arzthaftungssache

OLG Dresden, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen 4 W 272/24

DRsp Nr. 2024/7247

Maßgeblichkeit von angegebenen Schadenspositionen für den Streitwert eines Feststellungsantrags für Zukunftsschäden in einer Arzthaftungssache

Für den Streitwert eines Feststellungsantrags für Zukunftsschäden in einer Arzthaftungssache sind nur diejenigen Schadenspositionen maßgeblich, auf die der Anspruchsteller sich in der Anspruchsbegründung selbst bezieht. Die Vorstellungen der Gegenseite zum Umfang dieses Anspruches sind für den Streitwert nicht maßgeblich.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4) gegen den Streitwertbeschluss im Grund- und Teilendurteil des LG Zwickau vom 9.11.2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.