BGH - Urteil vom 14.03.2025
V ZR 153/23
Normen:
ZVG § 90 Abs. 1; BGB § 996; BGB § 993 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WM 2025, 581
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 330/14
OLG Brandenburg, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 81/20

Materielle Rechtskraft eines Beschlusses zur Aufhebung eines im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlags; Wirkung des Aufhebungsbeschlusses gegenüber jedermann; Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB

BGH, Urteil vom 14.03.2025 - Aktenzeichen V ZR 153/23

DRsp Nr. 2025/3117

Materielle Rechtskraft eines Beschlusses zur Aufhebung eines im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlags; Wirkung des Aufhebungsbeschlusses gegenüber jedermann; Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB

Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann. a) Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung im Sinne von § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 160 f.). b) Für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.