FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.10.2024
4 K 1042/23
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2025, 212
DStRE 2025, 1523

Materielle Rechtswidrigkeit des angegriffenen Schenkungsteuerbescheids wegen zu Unrecht erfolgter Berücksichtigung des Kreises der potentiell Anfallsberechtigten; Zugrundelegung des Verwandtschaftsverhältnisses des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Schenker zur Bestimmung der Steuerklasse; Erlöschen der Stiftung erst aufgrund eines staatlichen Aktes durch Entzug der ihr im Anerkennungsverfahren verliehenen Rechtsfähigkeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2024 - Aktenzeichen 4 K 1042/23

DRsp Nr. 2024/15610

Materielle Rechtswidrigkeit des angegriffenen Schenkungsteuerbescheids wegen zu Unrecht erfolgter Berücksichtigung des Kreises der potentiell Anfallsberechtigten; Zugrundelegung des Verwandtschaftsverhältnisses des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Schenker zur Bestimmung der Steuerklasse; Erlöschen der Stiftung erst aufgrund eines staatlichen Aktes durch Entzug der ihr im Anerkennungsverfahren verliehenen Rechtsfähigkeit

1. Für den schenkungsteuerbaren erstmaligen Übergang von Vermögen des Stifters auf eine von ihm errichtete Familienstiftung wird die Steuerklasse gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu den (potentiellen) Berechtigten laufender Bezüge aus der Stiftung (sog. Bezugsberechtigten) ermittelt. 2. Welche Personen bei Auflösung der Stiftung als sog. Anfallsberechtigte das dann ggf. noch vorhandene Restvermögen erhalten würden, ist bei der Bestimmung des "entferntest Berechtigten" unbeachtlich.

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 31. Oktober 2022 für den Übergang von Vermögen des Herrn T. auf die Klägerin wird unter Aufhebung der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2023 dahin geändert, dass der steuerpflichtige Erwerb unter Anwendung eines Freibetrags von 100.000 Euro berechnet und die Schenkungsteuer auf 0 Euro herabgesetzt wird.