LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.06.2025
L 2 R 66/24
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 15.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 60 R 260/21

Medizinische Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente eines Versicherten (hier: Schmerzattacken)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.06.2025 - Aktenzeichen L 2 R 66/24

DRsp Nr. 2025/8360

Medizinische Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente eines Versicherten (hier: Schmerzattacken)

Häufige, zeitlich nicht genau festliegende und damit nicht "einplanbare" Arbeitsunfähigkeitszeiten können nur dann ernsthafte Zweifel an der Einsetzbarkeit des Versicherten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb begründen, wenn diese das übliche Ausmaß in der jeweiligen Altersgruppe deutlich überschreiten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Die am 6. Juli 1963 geborene Klägerin begehrt eine Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin hat den Beruf einer Köchin erlernt und in diesem Beruf sowie als Servicekraft gearbeitet, und zwar zuletzt seit Anfang 1995 in der Paracelsusklinik in I.. In dieser Rehabilitationsklinik war sie zunächst als Köchin und seit Februar 2014 als Servicekraft eingesetzt.

1. 2. a) b) c) d) e) (1) (2) (3) (4) (5)