EuGH - Schlussantrag vom 04.09.2014
Rs. C-144/13
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. e; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 140 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 140 Buchst. b; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 143 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28f Nr. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden [Königreich der Niederlande],

Mehrwertsteuerpflicht bei der Einfuhr von Zahnersatz; Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr aus Drittstaaten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Schlussantrag vom 04.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-144/13 - Aktenzeichen Rs. C-154/13 - Aktenzeichen Rs. C-160/13

DRsp Nr. 2014/13803

Mehrwertsteuerpflicht bei der Einfuhr von Zahnersatz; Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr aus Drittstaaten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Tenor:

1. Aus Art. 17 in der Fassung des Art. 28f Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt sich kein Recht auf Vorsteuerabzug für einen Steuerpflichtigen, der seine Umsätze deshalb nicht versteuert hat, weil das nationale Recht entgegen den Bestimmungen des Unionsrechts eine Steuerbefreiung vorgesehen hat.

2. Die Steuerbefreiung des Art. 140 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie findet auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz Anwendung, wenn der Lieferer gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie ein Zahnarzt oder Zahntechniker ist. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Ursprungsmitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch macht.

3. Nach Art. 143 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Einfuhr von Zahnersatz in keinem Fall von der Steuer befreit.

4. Nach Art. 140 Buchst. b in Verbindung mit Art. 143 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Zahnersatz in keinem Fall von der Steuer befreit.

Normenkette: