EuGH - Urteil vom 03.04.2025
C-213/24
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); RL § 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1;

Mehrwertsteuerpflicht einer Person für den Verkauf mehrerer Flurstücke; Annahme der selbständigen Ausübung einer wirtschaftliche Tätigkeit

EuGH, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen C-213/24

DRsp Nr. 2025/4197

Mehrwertsteuerpflicht einer Person für den Verkauf mehrerer Flurstücke; Annahme der selbständigen Ausübung einer wirtschaftliche Tätigkeit

Tenor

1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

als Mehrwertsteuerpflichtiger, der eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, eine Person angesehen werden kann, die eine ursprünglich zu ihrem Privatvermögen gehörende Fläche veräußert und dazu einen gewerblichen Unternehmer mit der Vorbereitung des Verkaufs beauftragt, der als Bevollmächtigter dieser Person aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden vornimmt und sich für diesen Verkauf ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender im Sinne dieser Bestimmung.

2. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass