EuGH - Schlussantrag vom 11.09.2025
C-472/24
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. e); RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 5;

Mehrwertsteuerrechtliche Betrachtung des Goldhandels durch Spielgold als eine für ein Online-Computerspiel konzipierte Währung; Auslegung des Begriffs des Gebrauchtgegenstands

EuGH, Schlussantrag vom 11.09.2025 - Aktenzeichen C-472/24

DRsp Nr. 2025/14158

Mehrwertsteuerrechtliche Betrachtung des Goldhandels durch Spielgold als eine für ein Online-Computerspiel konzipierte "Währung"; Auslegung des Begriffs des Gebrauchtgegenstands

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. e); RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 5;

I. Einleitung

"Nach Golde drängt, am Golde hängt doch alles. Ach wir Armen!" Johann Wolfgang von Goethe (1749 bis 1832), Faust. Ein Fragment. Leipzig, 1790, Seite 96. In: Deutsches Textarchiv abgerufen am 08.09.2025 unter https://www.deutschestextarchiv.de/goethe_faustfragment_1790.
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Der Gerichtshof darf sich hier mit der mehrwertsteuerrechtlichen Betrachtung des Goldhandels in einer ganz neuen Form beschäftigen. Ein Steuerpflichtiger hat es geschafft, eine für ein Online-Computerspiel konzipierte "Währung", das Spielgold, außerhalb des Spiels "zu vergolden", indem er es von Spielern ankauft und an Spieler weiterverkauft. Die daraus resultierenden Umsätze waren nicht unerheblich - allein an die Mehrwertsteuer wurde nicht gedacht. Diese soll jetzt nachträglich noch erhoben werden.

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