FG Niedersachsen - Urteil vom 05.03.2025
3 K 232/24
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1;

Mietrechtliche Überlassung eines Fettabscheiders als ein nicht begünstigungsschädliches Nebengeschäft zu der Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.03.2025 - Aktenzeichen 3 K 232/24

DRsp Nr. 2025/9840

Mietrechtliche Überlassung eines Fettabscheiders als ein nicht begünstigungsschädliches Nebengeschäft zu der Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung

Das Vorhandensein eines Fettabscheiders, dessen Vermietung im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, steht der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 aF GewStG nicht zwingend entgegen. 1. Fettabscheider stellen eine Betriebsvorrichtung dar. 2. Die Frage, ob ein Fettabscheider Gegenstand eines Mietvertrages ist, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Befindet er sich im Außenbereich der Immobilie und fehlt es an einer exklusiven Nutzungsüberlassung an die Mieter, spricht dieses gegen eine Vermietung. 3. Die Überlassung eines Fettabscheiders stellt - selbst bei unterstellter Vermietung - ein nicht begünstigungsschädliches Nebengeschäft zu der Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung dar.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des erweiterten Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, ihr Geschäftssitz befindet sich seit 2022 in L, vorher befand er sich in O. Hauptanteilseigner ist die X Genossenschaft eG. Der Umsatz der Klägerin betrug im Streitjahr 2018 rund 2,8 Mio. €.