Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001,
Die Klägerin ist Organträgerin der A ... mbH (A); der Ergebnisabführungsvertrag wurde am ... 2002 geschlossen und am ... 2014 geändert. Die A ihrerseits ist zu 94,9996 % Anteilseignerin der B GmbH (B) und zugleich ihre Organträgerin; der Ergebnisabführungsvertrag wurde ebenfalls am ... 2002 geschlossen und am ... 2014 geändert.
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