Mindestbemessungsgrundlage – in der Finanzbuchhaltung schnell übersehen, in der Betriebsprüfung ärgerlich und teuer

Die Mindestbemessungsgrundlage soll sicherstellen, dass bestimmte Umsätze, wenn sie zu unangemessen niedrigen Entgelten ausgeführt werden, ebenso besteuert werden wie entsprechende unentgeltliche Leistungen. In der Buchführungspraxis wird die Mindestbemessungsgrundlage leicht übersehen und führt in der Betriebsprüfung schnell zu lästigen Mehrergebnissen.

Wann die Mindestbemessungsgrundlage greift

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich gem. § 10 Abs. 1 und 2 UStG und ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, abzüglich Umsatzsteuer. In Fällen, in denen ein Unternehmer Leistungen an einen bestimmten Personenkreis ausführt und dafür ein - wenn auch geringes - Entgelt verlangt, wird möglicherweise eine geringere Umsatzsteuer ausgelöst, als hätte er z.B. einer Person einen Gegenstand geschenkt.

Zur Vermeidung einer Steuerumgehung ist daher in ganz genau bestimmten Fällen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen. Dies führt dazu, dass bei Leistungen gegen ein zu niedriges Entgelt im Ergebnis mindestens die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Leistungen (§ 10 Abs. 4 UStG) anzusetzen ist.

Nach § 10 Abs. 5 UStG gilt die Mindestbemessungsgrundlage für Umsätze von

  • Gesellschaften an ihre Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen,
  • Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen und