Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens im Sinne des § 37 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –, im Kern über die Frage, ob die nachrichtliche Mitteilung des ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG und zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG und § 38 Abs. 1 KStG einen angreifbaren Verwaltungsakt mit Bindungswirkung für nachfolgende Feststellungszeitpunkte darstellt.
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