FG Köln - Urteil vom 03.12.2014
13 K 2016/11
Normen:
AO § 118; FGO § 40 Abs 2; KStG § 37 Abs 2;

Mitteilung des Körperschaftsteuerguthabens kein Verwaltungsakt

FG Köln, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 13 K 2016/11

DRsp Nr. 2015/5786

Mitteilung des Körperschaftsteuerguthabens kein Verwaltungsakt

Der nachrichtliche Hinweis im Bescheid gem. § 36 Abs. 7 KStG auf das ermittelte Körperschaftsteuerguthaben stellt keine Regelung im Sinne des § 118 AO und damit keinen Verwaltungsakt dar.

Normenkette:

AO § 118; FGO § 40 Abs 2; KStG § 37 Abs 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens im Sinne des § 37 Abs. 2 des KörperschaftsteuergesetzesKStG –, im Kern über die Frage, ob die nachrichtliche Mitteilung des ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG und zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG und § 38 Abs. 1 KStG einen angreifbaren Verwaltungsakt mit Bindungswirkung für nachfolgende Feststellungszeitpunkte darstellt.