A.
Streitig ist die Verjährung der Gerichtskostenrechnung für das vom Kläger in eigener Sache geführte Klageverfahren V 29/94 gegen das damalige Finanzamt Hamburg-1 (nachfolgend Finanzamt Hamburg-2).
I.
Die Klage ist - nach Verfahrensaussetzung, nach Aufhebung der Verfahrensaussetzung, nach dagegen gerichteter Beschwerde und nach deren Verwerfung als unzulässig durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1996 III B 47/96 (Juris) - abgewiesen worden als überwiegend unzulässig und teils unbegründet durch Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 1996, der nach Rechtskraft als Urteil wirkt (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Vorbl., Bl. I ff.).
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