I.
Streitig ist, ob der Erinnerungsgegnerin, der Klägerin (Klin.) des Verfahrens 8 K 4210/04 GrE, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Erstattung einer Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) RVG zusteht.
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