Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29.03.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist -wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung- vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem mit ihr in einer erbrechtlichen Angelegenheit geschlossenen Anwaltsvertrag in Anspruch.
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