OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2013
7 U 130/12
Normen:
BGB § 1954; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 410/10

Möglichkeit der Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums bei tatsächlicher Annahme des Ausschlagenden der Erblasser sei überschuldet

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 7 U 130/12

DRsp Nr. 2024/10662

Möglichkeit der Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums bei tatsächlicher Annahme des Ausschlagenden der Erblasser sei überschuldet

Es liegt kein zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigender Irrtum vor, wenn der Ausschlagende angenommen hat, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet sein müsse, weil andere, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen gewesen wären, aus diesem Grund die Erbausschlagung erklärt haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist -wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung- vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 1954; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem mit ihr in einer erbrechtlichen Angelegenheit geschlossenen Anwaltsvertrag in Anspruch.