Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Juli 2008 wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2007 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt zwei Drittel, der Kläger ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits.
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