LAG Köln - Urteil vom 08.01.2026
8 SLa 382/25
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1278/25

Möglichkeit der Entkräftung des Beweisanzeichens für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes

LAG Köln, Urteil vom 08.01.2026 - Aktenzeichen 8 SLa 382/25

DRsp Nr. 2026/5676

Möglichkeit der Entkräftung des Beweisanzeichens für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes

1. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, sondern ist nur ein Beweisanzeichen für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes. Es kann entkräftet werden. 2. Der erforderliche Vorsatz ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.07.2025 - 12 Ca 1278/25- wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn M T, geb. G, (nachfolgend: Schuldner). Mit Beschluss des Amtsgerichtes - Insolvenzgericht-Bonn vom 24. Januar 2024 zum Az.: 96 IN 152/23 - wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.