LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2024
26 Ta (Kost) 6027/24
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 660/23

Möglichkeit der gerichtlichen Festsetzung der gesetzlichen Anwaltsvergütungen der Rechtsanwälte gegen ihre Mandanten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6027/24

DRsp Nr. 2024/8878

Möglichkeit der gerichtlichen Festsetzung der gesetzlichen Anwaltsvergütungen der Rechtsanwälte gegen ihre Mandanten

Ein Einwand muss gewissen Mindestanforderungen genügen. Völlig unsubstantiierte, nicht einzelfallbezogene Einwendungen, wie etwa eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes oder die bloße Bemerkung, man mache Schlechterfüllung geltend, stehen der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2024 - 53 Ca 660/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer verfolgen mit der Beschwerde ihren Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei weiter.