Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die angefochtenen Bescheide des Streitjahres 2006 wegen der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG noch geändert werden können.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung. Er war seit 2003 als selbständiger Handelsvertreter für ... tätig. Im Jahr 2001 hatte er ein Gewerbe in der gleichen Branche abgemeldet; in der Zwischenzeit war er als Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Bereits im Jahr 2003 hatte er eine Ansparrücklage iHv. € 5.000,-- gebildet, die er im Jahre 2005 mit Zinszuschlag ohne Anschaffung eines Wirtschaftsgutes auflöste.
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