FG Sachsen - Urteil vom 06.03.2018
3 K 1470/16
Normen:
EStG § 7g; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 174 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2018, 1243

Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2006 wegen der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG; Möglichkeit der nachträglichen Korrektur eines Steuerbescheides; Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO

FG Sachsen, Urteil vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 3 K 1470/16

DRsp Nr. 2018/8669

Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 sowie des Gewerbesteuermessbetrags 2006 wegen der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG; Möglichkeit der nachträglichen Korrektur eines Steuerbescheides; Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 174 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die angefochtenen Bescheide des Streitjahres 2006 wegen der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG noch geändert werden können.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung. Er war seit 2003 als selbständiger Handelsvertreter für ... tätig. Im Jahr 2001 hatte er ein Gewerbe in der gleichen Branche abgemeldet; in der Zwischenzeit war er als Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Bereits im Jahr 2003 hatte er eine Ansparrücklage iHv. € 5.000,-- gebildet, die er im Jahre 2005 mit Zinszuschlag ohne Anschaffung eines Wirtschaftsgutes auflöste.