LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2026
12 SLa 25/26
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; SGB VI § 187a Abs. 1a; SGB VI § 187a Abs. 2; SGB VI § 109 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.12.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2766/25

Möglichkeit des vollständigen oder teilweisen Ausgleichs der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente durch zusätzliche Beitragszahlungen; Erfordernis einer vom versicherten Arbeitnehmer zu beantragende Rentenauskunft als Grundlage dieses Ausgleichs; Einordnung der vom versicherten Arbeitnehmer zu beantragende Rentenauskunft als Prognoseauskunft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2026 - Aktenzeichen 12 SLa 25/26

DRsp Nr. 2026/8105

Möglichkeit des vollständigen oder teilweisen Ausgleichs der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente durch zusätzliche Beitragszahlungen; Erfordernis einer vom versicherten Arbeitnehmer zu beantragende Rentenauskunft als Grundlage dieses Ausgleichs; Einordnung der vom versicherten Arbeitnehmer zu beantragende Rentenauskunft als Prognoseauskunft

1. § 187a SGB VI eröffnet die Möglichkeit des vollständigen oder teilweisen Ausgleichs der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente durch zusätzliche Beitragszahlungen, z.B. durch den Einsatz von Sozialplanmitteln. Die Zahlung kann durch Dritte erfolgen und - wie hier - Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder einer Betriebsvereinbarung sein. 2. Grundlage dieses Ausgleichs ist eine vom versicherten Arbeitnehmer zu beantragende Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI. Diese schafft den verbindlichen Rahmen für die zulässige Höhe der Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung 3. Es handelt sich bei der Auskunft gemäß § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI um eine sog. Prognoseauskunft. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse bei der Antragstellung.