BFH - Beschluss vom 14.01.2025
X B 72/23
Normen:
EStG § 24b; EStG § 24 Abs. 3 S. 2; FGO § 68; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 145; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 387
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1087/19

mtsermittlung bei Streit über die Haushaltsgemeinschaft; Herstellung der prozessualen Waffengleichheit, der Prozessökonomie und der Verfahrensvereinfachung; Rüge der fehlerhaften Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 14.01.2025 - Aktenzeichen X B 72/23

DRsp Nr. 2025/1351

mtsermittlung bei Streit über die Haushaltsgemeinschaft; Herstellung der prozessualen Waffengleichheit, der Prozessökonomie und der Verfahrensvereinfachung; Rüge der fehlerhaften Kostenentscheidung

1. NV: Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hat das Gericht bei Streit über das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag die andere volljährige Person, mit der die Haushaltsgemeinschaft bestehen könnte, als Zeugen zu vernehmen. 2. NV: § 68 der Finanzgerichtsordnung dient der Herstellung der prozessualen Waffengleichheit, der Prozessökonomie und der Verfahrensvereinfachung. 3. NV: Die Rüge der fehlerhaften Kostenentscheidung führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der Hauptsache Erfolg hat.

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.06.2023 - 15 K 1087/19 wird, soweit sie die Einkommensteuer 2007, den Gewerbesteuermessbetrag 2007 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2007 betrifft, als unzulässig verworfen.