OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2026
3 Ws 14+15/26
Normen:
StPO § 454 Abs. 2 S. 4; StPO § 463 Abs. 8; BRAO § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 StVK 33/25

Mündliche Anhörung eines Sachverständigen ohne den bestellten Pflichtverteidiger als Verfahrensfehler

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2026 - Aktenzeichen 3 Ws 14+15/26

DRsp Nr. 2026/5773

Mündliche Anhörung eines Sachverständigen ohne den bestellten Pflichtverteidiger als Verfahrensfehler

1. Der nach § 463 Abs. 8 StPO bestellte Pflichtverteidiger kann sich mit Ausnahme des nach § 53 BRAO bestellten (allgemeinen) Vertreters nicht, insbesondere nicht durch einen Unterbevollmächtigten, vertreten lassen. 2. Findet die mündliche Anhörung eines Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO ohne den nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidiger statt und hat dieser auf seine Gelegenheit zur Mitwirkung an dessen Anhörung auch nicht verzichtet, liegt ein im Beschwedeverfahren nicht mehr heilbarer Verfahrensfehler vor.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 454 Abs. 2 S. 4; StPO § 463 Abs. 8; BRAO § 53 Abs. 1;

Gründe

I.