Die Berufung der Beigeladenen zu 3. gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 3. hat dem Kläger die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Klägers/Berufungsbeklagten für die Beigeladene zu 3./Berufungsklägerin als Bodenverleger im Zeitraum vom 15. Juni 2011 bis 16. Februar 2014.
Die Beigeladene zu 3. führt im Rahmen von Bauprojekten die Bodenbelagsarbeiten auf Großbaustellen sowie (vereinzelt auch) bei Privatpersonen aus und beschäftigt für diese Zwecke eigene Mitarbeiter und Dritte.
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