FG Hamburg - Urteil vom 25.01.2024
4 K 34/18
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1;

Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen der zolltariflichen Einreihung von sog. Musterkatalogen zur Haarfarbdarstellung

FG Hamburg, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 4 K 34/18

DRsp Nr. 2024/14385

Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen der zolltariflichen Einreihung von sog. Musterkatalogen zur Haarfarbdarstellung

1. Ein Musterbuch mit Kunsthaaren zur Haarfarbdarstellung stellt eine zusammengesetzte Ware dar, die aus zwei Bestandteilen besteht. Der bedruckte Einband aus Pappe ist als anderer Druck der Position 4911 KN zuzuweisen. Die zu Haarsträhnen zusammengefassten gefärbten Kunsthaare stellen als synthetische Chemiefasern andere konfektionierte Spinnstoffwaren der Position 6307 KN dar. 2. Die Ware ist nach der AV 3 b) KN in die Position 6307 KN einzureihen, da die Spinnstofffasern der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen. Bei der Verwendung des Musterbuches zur Bewerbung der Haarfärbeprodukte eines Kosmetikherstellers und zur Präsentation von Haarfärbeergebnissen einer Colorationsreihe zum Treffen einer Farbauswahl durch einen (Friseur-)Kunden sind jeweils die gefärbten Spinnstofffasern von vorrangiger und das Druckerzeugnis von nachrangiger Bedeutung.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen der zolltariflichen Einreihung von sog. Musterkatalogen zur Haarfarbdarstellung.