Nacherhebung von Einfuhrzoll aufgrund eines neu berechneten Zollwerts nach der Erstattung von Antidumpingzoll
FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 4 K 38/14
DRsp Nr. 2016/11867
Nacherhebung von Einfuhrzoll aufgrund eines neu berechneten Zollwerts nach der Erstattung von Antidumpingzoll
Entfällt die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Antidumpingzolls durch Ungültigerklärung der zugrunde liegenden Antidumpingverordnung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und wird infolge dessen der auf eingeführte Waren erhobene Antidumpingzoll erstattet, so ist der Zollwert neu zu berechnen und Einfuhrzoll nachzuerheben, wenn der Antidumpingzoll im Rahmen der ursprünglichen Zollwertberechnung gemäß Art. 33 Buchst. f) ZK als Einfuhrabgabe nicht in den Zollwert einbezogen worden war.