LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 05.11.2025
L 2 BA 45/24
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 03.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 551/15

Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen i.R.d. Statusfeststellungsverfahrens (hier: Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.11.2025 - Aktenzeichen L 2 BA 45/24

DRsp Nr. 2026/3990

Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen i.R.d. Statusfeststellungsverfahrens (hier: Funktion als "Gesellschafter-Geschäftsführer")

Bei Statusbeurteilungen sind unternehmerische Chancen und Risiken auf der Basis des jeweiligen Auftragsverhältnisses prüfen, welches selbst durch entsprechende Optionen und Wagnisse geprägt sein muss.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 538.368,08 Euro (davon Säumniszuschläge 90.740,50 Euro) für den Prüfzeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Januar 2011. Die Beklagte ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV zu der Auffassung gelangt, dass die Beigeladenen zu 1. bis 28. ihre Tätigkeiten im Wach- und Sicherheitsbereich bei der Klägerin im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse wahrgenommen haben.

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