I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. September 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17 073 Euro festgesetzt.
Streitig ist, ob die Beklagte und Berufungsbeklagte (in der Folge: Beklagte) berechtigt ist, aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin und Berufungsklägerin (in der Folge: Klägerin) als Gesellschafter-Geschäftsführer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nachzufordern.
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