Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Februar 2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beigeladene zu 1. seit dem 1. Juni 2013 für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist und die Beklagte von der Klägerin zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Zeiten ab dem 1. Januar 2017 i.H.v. 16.129,84 € nachfordern kann.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|