LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.10.2025
L 3 BA 5/23
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 474/17

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Säumniszuschlägen aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung; Eingliederung in den Betrieb beim Führen von sehr teuren Maschinen Dritter; Subunternehmervertrag

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025 - Aktenzeichen L 3 BA 5/23

DRsp Nr. 2025/13990

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Säumniszuschlägen aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung; Eingliederung in den Betrieb beim Führen von sehr teuren Maschinen Dritter; Subunternehmervertrag

Orientierungssätze: Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV (BA) - Zur Eingliederung von Kranführern in den Betrieb, mit dem Bauunternehmen Verträge über Kranleistungen für ihre Bauvorhaben abgeschlossen haben.

1. Bei einer reinen Innengesellschaft nimmt regelmäßig nur die im Außenverhältnis auftretende Gesellschaft die Arbeitgeberstellung ein. 2. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt nach dieser Regelung ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Eine illegale Beschäftigung in diesem Sinne liegt zumindest bei der klassischen Schwarzarbeit vor, sodass es hier nicht darauf ankommt, dass der Begriff der illegalen Beschäftigung im Vergleich zur Schwarzarbeit als weitergehend angesehen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.