LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.05.2025
L 2 BA 6/25 ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 62 BA 67/20
SG Hannover, vom 23.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 62 BA 66/20

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für die Tätigkeit von Prostituierten im Betrieb eines Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Betriebsprüfung (hier: sog. Flatrate-Bordell)

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.05.2025 - Aktenzeichen L 2 BA 6/25 ER

DRsp Nr. 2025/6425

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für die Tätigkeit von Prostituierten im Betrieb eines Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Betriebsprüfung (hier: sog. Flatrate-Bordell)

Die Entscheidung über eine Änderung eines vorausgegangenen Beschlusses nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist an denselben Kriterien auszurichten, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen sind.

Tenor

Auf den Änderungsantrag des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Hannover vom 20. August 2020 (S 62 BA 67/20 ER) mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 angeordnet, soweit Beiträge und Umlagen für das Beitragsjahr 2014 erhoben worden sind.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das vorliegende Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 174.951 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.