LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.06.2024
L 2 BA 3128/22
Normen:
SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 1656/20

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträge für sog. Saisonarbeitskräfte i.R.e. Betriebsprüfungsverfahrens

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2024 - Aktenzeichen L 2 BA 3128/22

DRsp Nr. 2025/1555

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträge für sog. Saisonarbeitskräfte i.R.e. Betriebsprüfungsverfahrens

Der Arbeitgeber kommt mit der Verwendung des von der Rentenversicherung bereitgestellten bundeseinheitlichen zweisprachigen Fragebogens für Saisonkräfte aus dem (osteuropäischen) Ausland, in dem die Saisonarbeitnehmer als Status "Hausfrau" oder "Hausmann" angeben und in dem sie die Frage Nr. 7 nach dem Bestreiten des Lebensunterhalts in ihrem jeweiligen Heimatland nicht beantworten mussten, seiner Aufzeichnungspflicht ausreichend nach und verstößt nicht gegen seine Mitwirkungspflicht, zumindest soweit die Angaben der Saisonarbeitnehmer insgesamt plausibel sind und der Arbeitgeber keinen durch Tatsachen begründeten Verdacht hatte, dass die Auskünfte wahrscheinlich falsch sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.082,48 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p;

Gründe

I.