LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2024
L 4 BA 2582/22
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 2 S. 1, 3, 4;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BA 3553/19

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2024 - Aktenzeichen L 4 BA 2582/22

DRsp Nr. 2025/477

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Auf den Eintritt der Versicherungspflicht von Saisonarbeitskräften, die nach ihren eigenen Angaben im Herkunftsland "Hausmann" sind, ihre Tätigkeit in der BRD aber berufsmäßig ausüben, ist § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nicht analog anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.222,80 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 2 S. 1, 3, 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und der Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes, im Folgenden einheitlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge, für die Beschäftigung von Saisonkräften im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 10.222,80 €.