LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.06.2024
L 2 BA 3128/22
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 1656/20

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen i.R.e. Betriebsprüfungsverfahrens wegen Beschäftigung der Saisonarbeitskräfte als Erntehelfer

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2024 - Aktenzeichen L 2 BA 3128/22

DRsp Nr. 2024/13041

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen i.R.e. Betriebsprüfungsverfahrens wegen Beschäftigung der Saisonarbeitskräfte als Erntehelfer

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.082,48 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit welchem im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert und Säumniszuschläge erhoben wurden. In diesem Zusammenhang streiten sie über die Frage, ob die Voraussetzungen einer sozialversicherungsfreien, weil zeitgeringfügigen Beschäftigung für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 vorliegen, insbesondere um das Merkmal der berufsmäßigen Ausübung.