LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2026
L 2 BA 682/25
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BA 1036/24

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mit Säumniszuschlägen nach einer Betriebsprüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen L 2 BA 682/25

DRsp Nr. 2026/5178

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mit Säumniszuschlägen nach einer Betriebsprüfung

1. Zur Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit bei Betriebsprüfungen zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Regionalträgern 2. Zur Rechtswirkung von Treuhandvereinbarungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafters 3. Die Verrechnung von offenen Beitragsforderungen mit bereits gezahlten und ggf. zurückzuerstattenden Beiträgen zur Sozialversicherung setzt die Gegenseitigkeit der Forderungen, d.h. jeder ist zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen, voraus. Dies ist bei einer an eine GmbH gerichteten Beitragsnachforderung und von einem ihrer Geschäftsführer gezahlten Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung nicht der Fall.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 20.683,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 2 S. 2;

Tatbestand