Der Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer für 2007 und 2008 vom 22. Dezember 2020 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2022 werden aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Kapitalertragsteuer für 2007 und 2008 durch den Beklagten im Wege eines Nachforderungsbescheids, nachdem der Beklagte einen zuvor erlassenen Haftungsbescheid aufgehoben hatte.
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