LSG Bayern - Urteil vom 04.12.2024
L 6 BA 24/22
Normen:
§ 28p Abs. 1 S. 1, 5 SGB IV i.d.F.v. 12.11.2009;
Fundstellen:
DStR 2025, 1112
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2413/17

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.R.d. Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer

LSG Bayern, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen L 6 BA 24/22

DRsp Nr. 2025/5978

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.R.d. Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v. H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Minderheitsgesellschafter ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist, er also die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen kann.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 37.948,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 28p Abs. 1 S. 1, 5 SGB IV i.d.F.v. 12.11.2009;

Tatbestand