LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2025
L 13 BA 3631/22
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BA 1663/18

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.R.d. Tätigkeit einer Person für ein Unternehmen zur Durchführung von Dopingkontrollen bei Sportlern

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2025 - Aktenzeichen L 13 BA 3631/22

DRsp Nr. 2025/3810

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.R.d. Tätigkeit einer Person für ein Unternehmen zur Durchführung von Dopingkontrollen bei Sportlern

Personen, die für ein Unternehmen tätig werden, das u.a. für Dopingagenturen bei Sportlern Dopingkontrollen (Trainings- und Wettkampfkontrollen) durchführen lässt, werden bei ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Vorgaben der Anti-Doping-Organisationen zur Durchführung der Kontrollen, die nach den Vereinbarungen in den jeweiligen Aufträgen der Doping-Kontrolleure streng zu beachten und umzusetzen sind, schlagen auf das Verhältnis zwischen diesen und dem Unternehmen durch und begründen eine Weisungsunterworfenheit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 159.952,53 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 159.952,53 €.