LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2026
L 9 BA 234/25
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1, 5;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BA 2994/20

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen auf Grund einer Betriebsprüfung eines Unternehmens der Veranstaltungsbranche

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2026 - Aktenzeichen L 9 BA 234/25

DRsp Nr. 2026/3764

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen auf Grund einer Betriebsprüfung eines Unternehmens der Veranstaltungsbranche

1. Mitarbeiter der Veranstaltungsbranche, nämlich "Backliner", "Rigger" oder "Stagemanager", sind in ihren Einsätzen während einer vorgeplanten Tournee abhängig beschäftigt, wenn sie Einsatzverträge mit dem Tourneeveranstalter geschlossen haben, nach Tages- oder Tourneepauschalen bezahlt werden, ihre eigenen Arbeitsmaterialien ("Tool-Cases") während der Tournee vom Veranstalter mitgeführt werden und sie ihre Arbeit grundsätzlich höchstpersönlich erbringen müssen und ihre Möglichkeit Erfüllungsgehilfen einzusetzen eingeschränkt ist. 2. Mitarbeiter der Veranstaltungsbranche wie "Backliner", "Rigger" und "Stagemanager" als in der Regel hochqualifizierte technische Mitarbeiter erbringen ihre Leistungen in funktionsgerecht dienender Teilhabe an einem Gesamtwerk (Konzert oder Konzerttournee), sodass die daraus folgende Einschränkung der Weisungsrechte des Konzertveranstalters nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. November 2024 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.