OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.08.2024
3 W 42/24
Normen:
GVG § 13; GVG § 17a Abs. 3 S. 1, 2; BGB § 611a Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a), 4 Buchst. a) 2. Alt.;
Fundstellen:
GmbHR 2025, 318
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 116/23

Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit; Rückzahlung eines restlichen Darlehensbetrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 3 W 42/24

DRsp Nr. 2025/1757

Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit; Rückzahlung eines restlichen Darlehensbetrages

1. Sofern die Arbeitnehmereigenschaft keine doppelrelevante Tatsache ist, reicht die bloße Behauptung einer Partei, Arbeitnehmer zu sein, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Partei nachweisen kann, Arbeitnehmer zu sein. 2. Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Prokurist stets ein Arbeitnehmer ist, existiert nicht. Von der Erteilung der Prokura ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Ob es sich bei diesem um ein Arbeitsrechtsverhältnis handelt, ist anhand der Gesamtumstände des Verhältnisses der Parteien zu entscheiden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.05.2024, Az. 30 O 116/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 13; GVG § 17a Abs. 3 S. 1, 2; BGB § 611a Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a), 4 Buchst. a) 2. Alt.;

Gründe

I.