OLG Celle - Beschluss vom 07.08.2023
9 W 86/17
Normen:
AktG § 142 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 28/16

Nachweis der Fortdauer des Aktienbesitzes hinreichend mit den vorgelegten Depotbestätigungen

OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2023 - Aktenzeichen 9 W 86/17

DRsp Nr. 2025/12727

Nachweis der Fortdauer des Aktienbesitzes hinreichend mit den vorgelegten Depotbestätigungen

Tenor

1. Die Antragstellerin zu 3 wird darauf hingewiesen, dass ihr Antrag unzulässig (geworden) sein dürfte.

2. Zur Klärung der Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerinnen zu 1 und 2 im Sinne der Bestimmung des § 8 FamFG soll darüber Beweis erhoben werden,

ob es sich bei den Antragstellerinnen zu 1 und 2 nach ihrem Statut und dem Recht ihres jeweiligen Gründungsstaates um juristische Personen i.S.d. § 8 Nr. 1 2. Alt. FamFG handelt und/oder ob ihnen nach ihrem Statut und dem Recht ihres jeweiligen Gründungsstaates im Sinne des § 8 Nr. 2 FamFG ein Recht zustehen kann bzw. eingeräumt worden ist,

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Deroder die Sachverständige soll sich im Zuge seines Gutachtens auch mit den Ausführungen in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme der Kanzlei M. vom 22. September 2017 (Anlage AG 54 im gesonderten Band) auseinandersetzen und insbesondere auch die von den Antragstellerinnen vorgelegten Anlagen A 42 und A 43 (im gesonderten Band) berücksichtigen.

Um die Benennung eines oder einer Sachverständigen soll das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg ersucht werden.

Normenkette:

AktG § 142 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe