I.
Die Antragstellerin betreibt seit dem Jahr 1996 eine Vermittlungsagentur für Versicherungen, Bausparbeiträge und Grundstücke sowie eine Haus- und Grundstücksverwaltung. Für das Streitjahr 1997 ermittelte die Antragstellerin nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes einen Gewinn in Höhe von 40.460 DM, den der Antragsgegner bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages unverändert übernahm.
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