LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.10.2024
L 7 R 88/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 6/18

Nachweis der medizinischen Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.10.2024 - Aktenzeichen L 7 R 88/20

DRsp Nr. 2025/6305

Nachweis der medizinischen Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Das Gericht ist im Rahmen seiner Ermittlungen von Amts wegen nach § 118 SGG i.V.m. § 404 Abs. 1 ZPO auch Personen als Sachverständige zu beauftragen, die keine Ärzte sind. § 109 SGG kann, unter Zugrundelegung dessen Intention, den Klägern besondere Rechte einzuräumen, kein umfassendes Verwertungsverbot entnommen werden. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten ist nicht die Diagnosebezeichnung, sondern vielmehr das festgestellte Leistungsvermögen bei der sog. Zustandsbegutachtung maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Überzeugungskraft eines Gutachtens bei fehlerhafter Diagnosestelltung erschüttert ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Schwerin vom 8. Juni 2020 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.