LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2024
L 4 R 249/23
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2, 3, S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 2236/18

Nachweis der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2024 - Aktenzeichen L 4 R 249/23

DRsp Nr. 2025/1131

Nachweis der medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die qualitativen Leistungseinschränkungen des Betroffenen nicht auf das quantitative Leistungsvermögen durchschlagen und er in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten zu verrichten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.02.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2, 3, S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).