Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 69 %, der Beklagte 31 %, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Bewertung eines Mietshauses in Berlin für Zwecke der Schenkungsteuer. Das beklagte Finanzamt - FA - hat den Grundbesitzwert zunächst auf 11.110.245 € festgestellt, durch Änderungsbescheid im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auf 8.778.411 €. Die Klägerin begehrt eine Herabsetzung auf 3.590.000 €.
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