LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2025
L 5 KR 1837/24
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 03.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 2134/23

Nachweis eines therapeutischen Nutzens der Behandlung von Spastiken bei Multipler Sklerose mit dem Neuromodulationsanzug EXOPULSE Mollii Suit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2025 - Aktenzeichen L 5 KR 1837/24

DRsp Nr. 2025/4268

Nachweis eines therapeutischen Nutzens der Behandlung von Spastiken bei Multipler Sklerose mit dem Neuromodulationsanzug "EXOPULSE Mollii Suit"

Ein therapeutischer Nutzen der Behandlung von Spastiken bei Multipler Sklerose mit dem Neuromodulationsanzug "EXOPULSE Mollii Suit" ist derzeit nicht nachgewiesen. Die Therapie mit diesem zur Selbstanwendung dem Patienten überlassenen Hilfsmittel ist eine neue Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, zu der noch keine Richtlinienempfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 03.04.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Streit steht die Erstattung von Kosten für eine 4-wöchige Testung des Ganzkörperanzugs "EXOPULSE Mollii Suit".

Der 1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an Multipler Sklerose (MS). Nach einer Operation am Hüftgelenk im Dezember 2022 kam es zu Spastiken und einer stark eingeschränkten Mobilität.