LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2026
6 SLa 43/25
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1275/23

Nachzahlung von Zusatzversorgungsbeiträgen aus einer betrieblichen Übung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen 6 SLa 43/25

DRsp Nr. 2026/3906

Nachzahlung von Zusatzversorgungsbeiträgen aus einer betrieblichen Übung

1. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Gewährung der Leistung fehlt. Er entsteht auch dann nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Hat der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung offensichtlich ist. 2. Dabei trägt nicht der Arbeitgeber die Darlegungslast dafür, dass er für den Arbeitnehmer irrtümlich glaubte, die betreffenden Leistungen in Erfüllung tarifvertraglicher oder sonstiger Pflichten erbringen zu müssen, sondern es ist Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Fall der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags - verpflichtet zu sein.

Tenor