LAG Köln - Urteil vom 11.04.2024
7 Sa 504/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; KSchG § 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 3
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 649/23

Negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands im Falle einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit als Grund für eine personenbedingte Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 504/23

DRsp Nr. 2024/12220

Negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands im Falle einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit als Grund für eine personenbedingte Kündigung

Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands indiziert. Der dauernden Leistungsunfähigkeit steht die völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich. Eine solche Ungewissheit besteht, wenn in absehbarer Zeit nicht mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden kann. Als absehbar ist in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten anzusehen. Dabei stellt eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar. Es existieren keine starren Grenzen, ab welchem Zeitpunkt eine Krankheit als langanhaltend gelten hat. Jedenfalls dann wenn der Sechswochenzeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG noch nicht abgelaufen ist, kann allein die bisherige Dauer einer Erkrankung nicht als Indiz für eine dauerhafte oder langandauernde Arbeitsunfähigkeit dienen.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.08.2023 - 5 Ca 649/23 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.