LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.02.2024
L 2 R 2307/23
Normen:
SGB VI § 97a;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 682/22

Neuberechnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Gewährung eines Grundrentenzuschlags

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2024 - Aktenzeichen L 2 R 2307/23

DRsp Nr. 2024/12885

Neuberechnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Gewährung eines Grundrentenzuschlags

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 97a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache über Anliegen im Zusammenhang mit dem Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wobei schon die Zulässigkeit der Berufung streitig ist.

Der 1957 geborenen Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2021 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Oktober 2021 in Höhe von 1.048,27 € netto. Dabei handelte es sich um eine vorläufige Feststellung, da wegen fehlender Daten ein eventuell zustehender Grundrentenzuschlag noch nicht geprüft werden könne. Unter dem 8. September 2021 erging ein weiterer Bescheid, mit welchem die Beklagte mitteilte, dass aufgrund der durch das Finanzamt übermittelten Daten eine maschinelle, endgültige Berechnung der Altersrente erfolgt sei; eine Änderung des Zahlbetrages habe sich nicht ergeben.

Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Dabei beanstandete sie vor allem die Anrechnung von Einkommen.