LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.06.2025
L 12 R 71/24
Normen:
SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2026, 36
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 17.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 212/23

Neuberechnung der Altersrente mit Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten für in einem Erziehungsheim zwangsweise durchgeführte Arbeiten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.06.2025 - Aktenzeichen L 12 R 71/24

DRsp Nr. 2025/8841

Neuberechnung der Altersrente mit Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten für in einem Erziehungsheim zwangsweise durchgeführte Arbeiten

In einem staatlichen Erziehungsheim in den Jahren 1970 bis 1974 von einem 1955 geborenen, unter Vormundschaft stehenden Jungendlichen zwangsweise durchgeführte Arbeiten führen angesichts des erst im Mai 1975 in Kraft getretenen Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) nicht zur Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 17.5.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neuberechnung seiner Altersrente mit Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.

Der I. geborene Kläger leidet unter einer leicht- bis mittelgradigen geistigen Behinderung. Bereits seit dem Kleinkindalter war er fortlaufend in verschiedenen niedersächsischen Heimen untergebracht. Am J. wurde er unter der Vormundschaft des Kreisjugendamtes K. der Einrichtung "L." (seit M. gGmbH) in N. zugewiesen. Ende Juni O. zog er in ein Wohnheim des P. in Q..

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