Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 17.5.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neuberechnung seiner Altersrente mit Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Der I. geborene Kläger leidet unter einer leicht- bis mittelgradigen geistigen Behinderung. Bereits seit dem Kleinkindalter war er fortlaufend in verschiedenen niedersächsischen Heimen untergebracht. Am J. wurde er unter der Vormundschaft des Kreisjugendamtes K. der Einrichtung "L." (seit M. gGmbH) in N. zugewiesen. Ende Juni O. zog er in ein Wohnheim des P. in Q..
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