I.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte wegen eines in einer Rechnung unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) durch Umsatzsteuerbescheid für 1987 vom 16. Mai 1989 Umsatzsteuer in Höhe von 1232 DM gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) fest. Der Kläger hatte unter dem Briefkopf einer GmbH für das Zustandekommen eines Software-Lizenzvertrages sowie die Auslieferung eines Gebäudereiniger-Systems
"DM 8800,00
+ DM 1232,00
DM 10032,00"
in Rechnung gestellt. Die GmbH war --da nicht im Handelsregister eingetragen-- zu keinem Zeitpunkt existent. Der in der Rechnung bezeichnete Leistungsaustausch fand nicht statt.
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