LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.05.2025
L 5 KA 3048/24
Normen:
SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 3848/23

Neufestsetzung des Honoraranspruchs eines Facharztes wegen unplausibler Profilzeiten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2025 - Aktenzeichen L 5 KA 3048/24

DRsp Nr. 2025/11379

Neufestsetzung des Honoraranspruchs eines Facharztes wegen unplausibler Profilzeiten

Bei der Neufestsetzung des Honoraranspruchs wegen unplausibler Profilzeiten darf die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen ihrer Schätzung das GKV-Gesamthonorar einschließlich des Honorars für extrabudgetäre Leistungen als Rechenposten zur Ermittlung des durchschnittlichen Minutenhonorars heranziehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.09.2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 187.602,56 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 106a Abs. 2 S. 1, 2, 3;

Tatbestand

Im Streit stehen sachlich-rechnerische Berichtigungen der Honorarabrechnungen des Klägers der Quartale 2/2015 bis 4/2017.

Der Kläger war als Facharzt für Innere Medizin und Diabetologe im Bereich der hausärztlichen Versorgung bis zum 31.12.2017 im Bezirk der Beklagten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.